Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kindertagesbetreuungsgesetz

Die Grundlagen unserer Arbeit sind im SGB VIII und um Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg verankert. Sie stellen die Grundsätze für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen dar.

 

Die Kindertageseinrichtung soll die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Kinder haben ein Recht auf die Förderung ihrer Entwicklung und auf die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Dies bedeutet, die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes bezogen auf seine soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Eine Vermittlung orientierender Werte und Regeln eingeschlossen.

 

Diese Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand des Kindes orientieren, sowie an seinen sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten. Lebenssituation, Interessen und Bedürfnisse des einzelnen Kindes werden dabei berücksichtigt, ebenso seine ethnische Herkunft (SGB VIII § 22).


Kinder sollen außerdem ihrem Entwicklungsstand entsprechend in allen sie betreffenden
Entscheidungen beteiligt werden (SGB VIII §8 Abs.1).

 

Schutzauftrag § 8a, SGB VIII

 

Werden in der Einrichtung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so hat das pädagogische Fachpersonal dem nachzugehen, den Schutzauftrag nach Absatz 1 wahrzunehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen. Die Eltern sowie ggf. das Kind sind einzubeziehen, sofern hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird.

 

Erfordernisse an die Betriebserlaubnis (§ 45, SGB VIII)

 

Gesellschaftliche und sprachliche Integration, gesundheitsförderndes Lebensumfeld, gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung, Mitwirkung und Beschwerde (§45, SGB VIII).


Die Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn:

 

Wie die Anforderungen in der Einrichtung umgesetzt werden, ist in Kapitel 6, bzw. für das Qualitätsmanagement in Kapitel 7 konkretisiert und beschrieben.


Anforderungen sind: